Automatische Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bis zum 4. März 2026
die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben (Rechtsgrundlage § 24 AufenthG), gelten bis zum 4. März 2026 fort, wenn die Aufenthaltserlaubnis