Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab
Vom 04. April 2017 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14. November 2023)
(Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab Nr. 7 vom 20.04.2017), geändert durch Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab vom 12.12.2017 (Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab Nr. 16 vom 15.12.2017), durch Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab vom 15.12.2020 (Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab Nr. 21 vom 15.12.2020) und durch Satzung zur 3. Änderung der Gebührensatzung für die
öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab vom 14.11.2023 (Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab Nr. 12 vom 24.11.2023).
Gebührensatzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Der Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises benutzt.
(2) 1Bei der Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem gilt der Grundstückseigentümer oder der dinglich Nutzungsberechtigte (§ 1 Abs. 8 Abfallwirtschaftssatzung) des an die Abfallentsorgung des Landkreises
angeschlossenen bzw. anschlusspflichtigen Grundstückes als Benutzer. ²Bei der Verwendung von Restmüll-säcken ist der Erwerber, bei der Selbstanlieferung von Abfällen auf Sammelstellen und an Abfallbehandlungsanlagen sind der Abfallerzeuger und der Anlieferer Benutzer. ³Die Abfallentsorgung des Landkreises benutzt auch derjenige, dessen unzulässig behandelte, gelagerte oder abgelagerte Abfälle oder nach § 4 Abs. 1
und 2 der Abfallwirtschaftssatzung von der Abfallentsorgung oder vom einsammeln und befördern ausge-
schlossene Abfälle der Landkreis entsorgt (§ 4 Abs. 5 Abfallwirtschaftssatzung).
(3) 1Miteigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte eines angeschlossenen Grundstücks und
Wohnungs- und Teileigentümer i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes sowie gem. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung für die zugelassene gemeinsame Benutzung von Rest- und/oder Biomüllbehältnissen sind
Gesamtschuldner. 2§ 11 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung bleibt unberührt. 3Der Gebührenbescheid über die
gesamte Gebührenanforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden.
(4) 1Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners ein, so geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Pflichtigen über. 2Wird dem Landkreis oder der von ihm
bestimmten Stelle ein Wechsel in der Person des Gebührenschuldners nicht unverzüglich angezeigt, so haftet der bisherige Gebührenschuldner neben dem neuen Gebührenschuldner für die Gebühren, die bis zum Eingang der Anzeige anfallen.
§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und im Holsystem bestimmt sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Restmüll-/ Wertstoffbehältnisse bzw. nach der Zahl der Restmüllsäcke.
(2) Bei Selbstanlieferung von Abfällen und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) bestimmen sich die Gebühren nach der Menge der Abfälle, gemessen nach Gewicht oder Volumen.
§ 4
Gebührensätze
(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Hol- und Bringsystem beträgt, vorbehaltlich des Absatzes 2, bei vierzehntägiger Abfuhr der nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 6 Abfallwirtschaftssatzung zugelassenen Restmüllbehältnisse incl. der Abholung eines nach § 14 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2 Abfallwirtschaftssatzung zugelassenen Wertstoffbehältnisses halbjährlich für
1. eine Müllnormtonne mit 60 l Füllraum 63,60 €
2. eine Müllnormtonne mit 80 l Füllraum 84,84 €
3. eine Müllnormtonne mit 120 l Füllraum 127,26 €
4. eine Müllnormtonne mit 240 l Füllraum 254,52 €
5. einen Müllgroßbehälter mit 770 l Füllraum 816,54 €
6. einen Müllgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum 1.166,46 €
(2) 1Die Gebühr nach Abs. 1 ermäßigt sich auf Antrag, sofern der Gebührenschuldner alle auf dem ange-schlossenen Grundstück anfallenden kompostierbaren Reststoffe durch Eigenkompostierung verwertet und dies dem Landkreis gegenüber glaubhaft macht, für
1. eine Müllnormtonne mit 60 l Füllraum auf 44,76 €
2. eine Müllnormtonne mit 80 l Füllraum auf 59,64 €
3. eine Müllnormtonne mit 120 l Füllraum auf 89,46 €
4. eine Müllnormtonne mit 240 l Füllraum auf 178,98 €
5. einen Müllgroßbehälter mit 770 l Füllraum auf 574,14 €
6. einen Müllgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum auf 820,20 €
²Die Überlassung von sperrigen Gartenabfällen an den Landkreis steht der Gebührenermäßigung nicht
entgegen.
(3) 1Wurde gem. § 14 Abs. 4 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab (Abfallwirtschaftssatzung) die Benutzung von 12 Restmüllsäcken gestattet, so beträgt die Gebühr für die Abfallentsorgung im Hol- und Bringsystem bei vierzehntägiger Abfuhr, ggf. incl. der vierzehntägigen Abfuhr eines nach § 14 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 und 2 Abfallwirtschaftssatzung zugelassenen Wertstoffbehältnisses halbjährlich 35,40 €. 2Wurde gemäß § 14 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung die Benutzung von Restmüllsäcken gestattet, so ermäßigt sich die Summe der halbjährlich für die Benutzung der Säcke zu entrichtenden Gebühren auf den Gebührensatz entsprechend Abs. 1 und 2.
(4) Besteht die Gebührenschuld für weniger als ein Kalenderhalbjahr (vgl. § 5), so beträgt die Gebühr für jeden Kalendermonat ein Sechstel der Halbjahresgebühr.
(5) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von amtlich gekennzeichneten Restmüllsäcken nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Abfallwirtschaftssatzung beträgt für jeden Sack 5,90 €.
(6) 1Die Gebühr für die Annahme von selbstangelieferten Abfällen auf der Deponie Kalkhäusl in Kleinmengen beträgt:
1. für Asbestzementabfälle (z.B. sog. „Eternitplatten“ und dgl.) je Gewichtstonne 155,00 €,
2. für Mineralwolle-Abfälle (z.B. Glas- oder Steinwolle mit einer Dichte unter 0,3 Gewichtstonnen pro Kubikmeter) je Kubikmeter 155,00 €.
²Die Gebühr für die Entsorgung von selbstangelieferten Abfällen an anderen Entsorgungseinrichtungen, mit denen der Landkreis zusammenarbeitet, richtet sich nach den dortigen Gebührenregelungen.
(7) 1Die Gebühr für die Entsorgung von unzulässig behandelten, gelagerten oder abgelagerten Abfällen durch den Landkreis (§ 2 Abs. 2 Satz 3) wird nach dem tatsächlichen Arbeits- und Entsorgungsaufwand berechnet. 2Die Mindestgebühr beträgt 50,00 €.
§ 5
Entstehen der Gebührenschuld
(1) 1Bei der Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem entsteht die Gebührenschuld mit Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung. 2Die
Gebührenschuld endet mit Beendigung der Benutzung nach Satz 1.
(2) 1Erhebungszeitraum für die Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 ist das Kalenderjahr. 2Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des Kalenderjahres. 3Erfolgt der Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung erst im Laufe des Kalenderjahres, entsteht die Gebührenschuld abweichend von Satz 2 mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendermonats, im Übrigen mit Beginn eines Kalendermonats; angefangene Kalendermonate gelten als volle Kalendermonate. 4Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Grundstück nicht mehr an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen ist. 5Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn sich die Gebühren oder Gefäßgrößen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ändern oder Abfallgefäße an- bzw. abgemeldet werden.
(3) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Sackes an den Benutzer.
(4) Bei Selbstanlieferung entsteht die Gebührenschuld mit der Übergabe der Abfälle.
(5) Bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) entsteht die Gebührenschuld mit dem Abtransport der Abfälle durch den Landkreis.
§ 6
Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebühren nach § 4 Abs. 1 bis 4 sind mit der auf das laufende Halbjahr entfallenden Gebühr fällig am 15. Februar und 15. August jeden Jahres, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids.
(2) Bei der Abfallentsorgung unter Verwendung von zusätzlichen Restmüllsäcken, bei Selbstanlieferung und bei der Entsorgung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle (§ 2 Abs. 2 Satz 3) wird die
Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2017 in Kraft.1
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab vom 22.11.2005 i.d.F.d. Änderungssatzung vom 15.12.2014 außer Kraft.
Neustadt a.d.Waldnaab, den 04.04.2017
Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab
Meier
Landrat Siegel
1Anmerkung:
§ 7 Abs. 1 betrifft das Inkrafttreten der Gebührensatzung in der ursprünglichen Fassung. Die Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab vom 12. Dezember 2017 trat am 01.01.2018 in Kraft, die Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab vom 15.12.2020 trat am 01.01.2021 in Kraft und die Satzung zur 3. Änderung der
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Neustadt a.d.Waldnaab vom 14.11.2023 trat am 01.01.2024 in Kraft.