Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die Nutzung der Grundstücke im Gemeindebereich nach Maßgabe des Baugesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
Die Bauleitplanung ist notwendig, um eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinden zu gewährleisten und gleichzeitig eine Zersiedelung der Landschaft zu verhindern. Weiterhin müssen ausreichende Bauflächen zur Deckung verschiedener Bedürfnisse (Wohnen, Gewerbe, etc.) zur Verfügung gestellt werden.
Das Baugesetzbuch unterscheidet zwei Arten von Bauleitplänen:
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan ist der vorbereitende Bauleitplan.
Er wird für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt und gilt grundsätzlich so lange, bis er geändert wird. Dies soll in aller Regel spätestens alle 15 Jahre stattfinden, um immer eine Anpassung an die aktuellen Entwicklungsabsichten zu gewährleisten.
Im Flächennutzungsplan ist sowohl die grundlegende städtebauliche Ist-Situation darzustellen (z.B. historisch gewachsene Ortschaften, Landschaftsgebiete o.ä.) als auch geplante oder beabsichtigte Entwicklungsziele der Gemeinde. Hier werden v.a. grundsätzliche Standortfragen geklärt bzw. vorgemerkt, z.B. Wo soll sich Wohnbebauung entwickeln, wo Gewerbe? Welche Flächen eignen sich wofür? Dies kann nur mit dem Blick auf das ganze Gemeindegebiet geklärt werden.
Der Flächennutzungsplan hat lediglich einen vorbereitenden Charakter, es werden lediglich die grundsätzlichen Entwicklungsabsichten dargestellt. Daher spricht man hier von Darstellungen und nicht von Festsetzungen, wie dies bei einem Bebauungsplan der Fall ist.
Die Änderung eines Flächennutzungsplanes bedarf regelmäßig der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, um im Sinne des Vier-Augen-Prinzips eine Kontroll- bzw. Korrekturfunktion zu gewährleisten.
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan (B-Plan) ist der verbindliche Bauleitplan.
Er ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln und darf im Grundsatz nicht davon abweichen. Kleinere Abweichungen oder Flächenverschiebungen sind jedoch möglich, da Darstellungen in Flächennutzungsplänen oftmals nicht parzellengenau sind.
Der B-Plan hat den Rechtscharakter einer Satzung. Er bildet, je nachdem welche Festsetzungen er enthält, die rechtsverbindliche Grundlage für die planungs- und ggf. bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben in seinem Geltungsbereich (vgl. § 30 BauGB: „... ist ein Vorhaben zulässig“). Weiterhin ist der B-Plan die rechtsverbindliche Grundlage für andere Vollzugsakte wie z.B. die Umlegung oder auch Enteignung.
Im Baugesetzbuch werden folgende Arten unterschieden:
qualifizierter Bebauungsplan | einfacher Bebauungsplan | vorhabenbezogener Bebauungsplan |
enthält mindestens Festsetzungen über
Die Zulässigkeit beurteilt sich nur nach den Festsetzungen im Bebauungsplan. |
mindestens eine Festsetzung des qualifizierten B-Plans fehlt
Die Zulässigkeit richtet sich zunächst nach den vorhandenen Festsetzungen. Die fehlende Festsetzung wird dann anhand der §§ 34 (Einfügung im Innenbereich) oder 35 (Außenbereich) beurteilt, je nachdem in welchem Bereich das Vorhaben liegt. |
Die Vorhabensträgerin bzw. der Vorhabensträger erklärt sich zur Durchführung des mit der Gemeinde abgestimmten Vorhabens und dessen Erschließung bereit und verpflichtet sich aufgrund eines Durchführungsvertrags, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu übernehmen. |
Entspricht ein geplantes Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplan, kann es im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 BayBO) behandelt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.