Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Denkmalschutz

Denkmäler sind von Menschen geschaffene Gegenstände oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. An Denkmälern sind im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab derzeit rund 1.150 Einzelobjekte, 22 Ensembles und ungefähr 500 Bodendenkmäler erfasst. 

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz bildet die Grundlage für die Arbeit der Denkmalbehörden. Es definiert nicht nur den Begriff Denkmal, sondern beschreibt auch den richtigen Umgang mit Baudenkmälern, Ensembles und Bodendenkmälern.

Die Behördenstruktur ist im Denkmalschutz folgendermaßen aufgebaut:

Für den Vollzug der Vorschriften sind vorrangig die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig (Landkreise, kreisfreie Städte bzw. große Kreisstädte).

Im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab ist das Landratsamt die untere Denkmalschutzbehörde und klärt bzw. entscheidet über verwaltungsrechtliche Themen (z.B. Wann ist eine Erlaubnis notwendig?).

Das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege unterstützt als Fachbehörde z.B. bei Fragen zu Ausführungsdetails oder der bautechnischen Umsetzung der Maßnahmen.

Für die Feststellung der Denkmaleigenschaft und Eintragungen bzw. Streichungen in der Denkmalliste ist allein das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege zuständig.

Im Bayerischen Denkmalschutzgesetz werden drei Arten von Denkmälern unterschieden:

Baudenkmäler

Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke.

Als Beispiele können hier aus dem Landkreis das Alte und Neue Schloss am Stadtplatz in Neustadt/WN, die Friedrichsburg in Vohenstrauß oder das Kloster Speinshart aufgezählt werden.

An Baudenkmälern sind grundsätzlich alle baulichen Veränderungen erlaubnispflichtig. Das reicht von Fensteraustausch über Dacheindeckung und Neuanstrich bis zur Gesamtinstandsetzung. Hier sind u. U. auch die räumlichen Strukturen und die verwendeten Baustoffe (z.B. Stuckdecken oder Fachwerk) geschützt bzw. können nur in Absprache mit dem Denkmalamt verändert werden.

Erlaubnispflichtig können auch Maßnahmen in der Nähe von Baudenkmälern werden, wenn sie sich auf Bestand oder Erscheinungsbild auswirken können. Hierunter fallen in erster Linie optische Veränderungen in der Nähe (Neuanstrich, Abbruch oder Neubau von baulichen Anlagen), aber auch andere Auswirkungen wie z.B. physische Erschütterungen durch Kanalarbeiten, Sprengungen o.ä..

Ist für die Maßnahmen eine Baugenehmigung erforderlich, muss keine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt werden (außer Bodendenkmal, siehe unten). Die Belange des Denkmalschutzes werden im Rahmen der Baugenehmigung mit abgehandelt.

Ensembles

Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige Anlage ein Baudenkmal ist, aber das Orts-, Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltenswürdig ist.

Beispiele aus dem Landkreis sind das Scheunenviertel in Eschenbach, der Stadtplatz in Neustadt oder die historischen Ortskerne und Marktplätze z.B. in Tännesberg oder Waidhaus.

Hier sind Maßnahmen an baulichen Anlagen, die keine Baudenkmäler sind erlaubnispflichtig, wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken können. Dies sind in der Regel Maßnahmen an der äußeren Hülle (Fassade, Fenster, Dach).

Bodendenkmäler

Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.

Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben will oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach anzunehmen ist, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, muss vor Durchführung der Erdarbeiten eine entsprechende Erlaubnis einholen.

Diese Erlaubnis wird nicht durch eine Baugenehmigung ersetzt, sie ist stets einzuholen.

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Anträge auf denkmalrechtliche Erlaubnis sind direkt bei der unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt Neustadt/WN) einzureichen.

Die Möglichkeit der digitalen Antragstellung im Bereich der Denkmalpflege wird derzeit eingerichtet.

Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab
Am Hohlweg 2
92660 Neustadt a.d. Waldnaab
Adresse in Google Maps anzeigen
Telefon: +49 (9602) 79 - 0
Fax: +49 (9602) 79 - 1166

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Montag 08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr  

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Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 16:30 Uhr

Freitag 08:00 – 12:00 Uhr 

Das Bauamt sowie Grundsicherung und Wohngeldstelle im Sozialamt sind Montagsnachmittags telefonisch nicht erreichbar und mittwochs geschlossen.

Persönliche Vorsprachen beim Ausländeramt sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 

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