Eine Altlast ist eine vorhandene und nachgewiesene schädliche Verunreinigung, die von Grundstücken ausgeht. Schadstoffeinträge in Boden und Grundwasser durch eine industrielle Nutzung (Altstandorte) oder durch frühere Auffüllungen mit Abfällen und Schadstoffen (Altablagerungen) können zu Verunreinigungen führen, die die Nutzung des Bodens und des Grundwassers beeinträchtigen und beeinflussen.
Im Verdachtsfall werden die Anhaltspunkte nach und nach mittels historischer Recherche und technischer Erkundungsmaßnahmen (Boden- und Grundwasserprobennahmen, Baggerschürfen etc.) überprüft und die Flächen anschließend entsprechend bewertet. In Zusammenarbeit mit den Fachstellen beim Wasserwirtschaftsamt, dem Gesundheitsamt und den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird dann entschieden, inwieweit eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast eine Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit darstellt. Gegebenenfalls werden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Sanierung festgelegt bzw. veranlasst.
Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen, auf denen früher mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Hierzu zählen vor allem die Brachflächen stillgelegter Industriebetriebe. Einen Schwerpunkt im Landkreis bilden die Standorte der ehem. Bleikristall-Produktion oder z.B. auch die Gelände ehemaliger Infrastruktureinrichtungen (Bahnhöfe). Da ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden immer wichtiger wird, gewinnt die Sanierung und Wiedernutzbarmachung solcher Altstandorte eine immer größere Bedeutung.
Von zentraler Bedeutung ist bei der Bearbeitung von Altlasten die Frage der Kostentragung. Das Gesetz geht davon aus, dass die ersten Maßnahmen zur Klärung der Frage, ob eine Altlast vorliegt, von der öffentlichen Hand zu tragen sind. Historische Erkundung und Orientierende Untersuchung werden daher auf Staatskosten durchgeführt. Steht auf Grund der Ergebnisse insbesondere der Orientierenden Untersuchung fest, dass ein Grundstück belastet ist, sind weitere Untersuchungs- und auch die Sanierungsmaßnahmen durch die Verantwortlichen nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zu finanzieren. Vor allem die Verhaltensverantwortlichen, also die Verursacher, und die Zustandsverantwortlichen (Eigentümer) sind zur Kostentragung verpflichtet.
Weitere Informationen bietet das Bayerische Landesamt für Umwelt
Die rechtlichen Grundlagen listet das Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz auf.
Sofern für ein Grundstück eine schädliche Bodenveränderung oder ein Altlastenverdacht besteht oder nachgewiesen ist, wird das Grundstück im Altlastenkataster erfasst.
Einen Antrag auf Altlastenauskunft können Sie hier stellen: Altlastenauskunft online beantragen
Im Antrag sind Flurnummer und Gemarkung des betreffenden Grundstücks anzugeben (die Postanschrift genügt nicht). Sofern der Anfragende nicht Eigentümer ist, ist dem Antrag eine schriftliche Vollmacht bzw. Zustimmung des Grundstückseigentümers beizufügen. Die Auskunft ist kostenpflichtig: Für die Auskunft fällt eine Grundgebühr i.H. von 20,00 € je Grundstück an. Betrifft die Anfrage mehr als eine Flur-Nummer beträgt die Gebühr für jede weitere Flur-Nummer 10,00 €.