Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA)
Die FQA sind in den Landratsämtern und kreisfreien Städten angesiedelt. Ihre wichtigste Aufgabe besteht darin, in Senioren- und Pflegeheimen, in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder in ambulant betreuten Wohngemeinschaften auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu achten. Den FQA obliegen hierbei Überwachungs- und Kontrollfunktionen.
Dazu überprüft die Fachstelle regelmäßig die Einrichtungen und achtet darauf, dass die gesetzlichen Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern wahrgenommen werden. Wenn es notwendig ist, trifft sie ordnungsrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung. Schwerpunkte der Kontrolle sind z. B. die Wohnverhältnisse, die soziale Betreuung und die Sorgfalt bei der Pflege oder bei der Versorgung mit Medikamenten. Überprüft werden auch die Organisation in der Einrichtung, die Dokumentation der Pflege oder die personelle Ausstattung und die Qualifikation des Personals.
Zudem besteht für Heimbewohner, deren Angehörige, Heimbeiräte, Heimfürsprecher, aber auch Träger, die ein Heim betreiben oder die Schaffung einer stationären Einrichtung und sonstigen Wohnformen anstreben, die Möglichkeit sich durch die FQA beraten und informieren zu lassen.
Die FQA ist weiterhin eine Anlaufstelle für Hinweise bzw. Beschwerden zu Missständen in Pflegeeinrichtungen.
Grundlage für die Arbeit der FQA ist ein Gesetz, das die Qualität von Pflege, Betreuung und Wohnsituation regelt, das PfleWoqG (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz).
Oberstes Ziel ist es, die Würde, den Schutz und die Interessen von alten, behinderten und pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen.
Zudem können Sie über den digitalen Zwilling des Landkreises „NEWMaps“ die verschiedenen Einrichtungen auf einer digitalen Landkarte einsehen. Damit wird die Suche nach einem passenden Pflegeplatz in der Umgebung erleichtert.
Hier gelangen Sie direkt zu NEWMaps
Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums finden Sie weitere Informationen zum Bereich Pflege.
Hier gelangen Sie direkt zur Homepage
Nachfolgend finden Sie die in unseren Zuständigkeitsbereich fallenden Einrichtungen im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab.
- Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen für Menschen mit Behinderung im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab_Stand 19.09.2024
- Pflegeeinrichtungen im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab_Stand 19.09.2024
Anlaufstelle für Hinweise bzw. Beschwerden zu Missständen in Pflegeeinrichtungen
Sie selbst oder ein Angehöriger leben in einer Pflegeeinrichtung. Aber Pflege, Hygiene oder Zuwendung entsprechen nicht Ihren Erwartungen. Vielleicht ist der Speiseplan unausgewogen und das Essen regelmäßig kalt. Oder die Zimmer werden nur oberflächlich gereinigt. Oder der Pflegebedürftige wird nicht regelmäßig gewaschen oder nicht ausreichend gepflegt.
Mängel in Pflegeeinrichtungen kommen leider immer wieder vor. Das heißt aber nicht, dass Sie als Betroffene Person untätig bleiben müssen.
Zunächst können Sie Ihre Beschwerde dem zuständigen Personal vorbringen und die Bewohnervertretung einschalten. Wenn das keine Besserung bringt, sollten Sie zeitnah das Gespräch mit der Einrichtungsleitung suchen. Bringen Sie Ihr Anliegen vor und stellen Sie konkrete Forderungen nach Verbesserungen.
Wenn auch dies zu keiner Veränderung führt, besteht die Möglichkeit die zuständige FQA einzuschalten.
Wenn Sie sich über eine Einrichtung der stationären Pflege im Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab beschweren wollen, hilft Ihnen die Heimaufsicht gerne unabhängig und vertraulich.
Dabei gilt: je mehr Informationen die Heimaufsicht des Landratsamtes Neustadt a.d.Waldnaab erhält, desto zielgerichteter kann der Beschwerde nachgegangen werden.
Um Ihr Anliegen bearbeiten zu können, bitten wir daher um Übermittlung einiger Angaben im Rahmen des folgenden Online-Beschwerdeformulars:
Anzeige von stationären Einrichtungen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, ambulant betreuten Wohngemeinschaften und betreuten Wohngruppen
Jeder, der eine stationäre Pflege- oder Behinderteneinrichtung eröffnen will, kann sich bei der Heimaufsicht beraten lassen und die notwendigen Informationen einholen.
Die erforderlichen Formulare zum Online-Anzeigeverfahren sind hier erhältlich, denn jede Neueröffnung einer Einrichtung setzt die Anzeige dieser voraus. Auch ambulant betreute Wohngemeinschaften und betreute Wohngruppen müssen die Eröffnung ihrer Wohnformen anzeigen.
Zudem sind Änderungen, welche die Einrichtung betreffen, der zuständigen FQA mitzuteilen.
Anzeige von stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe
Anzeige von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und betreuten Wohngruppen