Das Sachgebiet 34 ist bei einschlägigen Vorkommnissen im Sinne von psychischen Ausnahmesituationen mit Eigen- und/oder Fremdgefährdung auf dem Landkreisgebiet Neustadt a.d. Waldnaab unter bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen, vorläufigen Unterbringung in dafür vorgesehene Einrichtungen zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich immer dann, wenn in dringenden oder unaufschiebbaren Fällen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen kann:
Wer auf Grund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet, kann ohne oder gegen seinen Willen untergebracht werden, es sei denn seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist nicht erheblich beeinträchtigt. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, und kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen, kann die Kreisverwaltungsbehörde die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen und vollziehen. Die Unterbringung und ggf. Zwangsmaßnahmen sind letztes Mittel, wenn andere Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten nach objektiven Gesichtspunkten nicht mehr ausreichen, um die betroffene Person und die Allgemeinheit vor Schaden zu bewahren. Rechtsgrundlage hierfür ist das Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG).
Im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Neustadt a.d. Waldnaab werden erwachsene unterzubringende Personen in der Regel im Bezirksklinikum Wöllershof (medbo) und minderjährige unterzubringende Personen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Regensburg (medbo) untersucht und ggf. behandelt.
Für den Fall, dass Sie sich in einer psychischen Krisensituation befinden oder sich eine solche anbahnt und Sie oder dritte Personen schneller, kompetenter Beratung und Unterstützung bedürfen, steht Ihnen der Krisendienst Bayern jederzeit unter folgender Rufnummer zur Verfügung:
0800/655 300