Das Jugendamt übernimmt die gesetzliche Vertretung eines Kindes ganz oder teilweise, wenn Eltern nicht mehr in der Lage sind, die elterliche Sorge für ihr Kind auszuüben (z. B. bei Tod oder Entzug der elterlichen Sorge). Dies geschieht im Rahmen einer Amtsvormundschaft oder -Pflegschaft und erfolgt auf Beschluss des Familiengerichts. Eine Sonderform dazu stellt die gesetzliche Amtsvormundschaft im Falle minderjähriger Mütter dar.
Vormundschaft
Eine Vormundin oder ein Vormund nimmt die Stellung der Eltern im Ganzen ein. Er ist so umfassend für alle Belange des Minderjährigen zuständig, wie es Eltern sind, denen die elterliche Sorge zusteht (siehe § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Pflegschaft
Eine Pflegerin oder ein Pfleger dagegen ist nur im Bereich eines besonders zu definierenden Wirkungskreises für den Minderjährigen zuständig. In diesem Bereich verdrängt er die Eltern (§ 1630 Abs. 1 BGB) bzw. den Vormund (§ 1794 BGB). Als Wirkungskreis kommt jede Angelegenheit in Frage, die zur elterlichen Sorge gehören kann.
Sonderform "gesetzliche Amtsvormundschaft"
Bringt eine minderjährige Mutter ein Kind zur Welt, übernimmt das Jugendamt aufgrund Gesetzes die Vormundschaft. Eine Entscheidung des Familiengerichts ist nicht notwendig. Während die junge Mutter in der elterlichen Sorge v. a. unterstützt wird, übernimmt das Jugendamt die gesetzliche Vertretung in Gänze.
Unsere Fachkräfte am Kreisjugendamt helfen gerne diesbezüglich weiter.