Wer eine hauptamtliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendhilfe aufnehmen möchte, ist verpflichtet ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Durch das Bundeskinderschutzgesetz wurde diese Verpflichtung auch auf die ehren- und nebenamtlich Tätigen ausgeweitet. Dadurch sollen Kinder und Jugendliche in der Kinder- und Jugendhilfe besser geschützt werden.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die freien Träger entscheiden, für welchen ehren- oder nebenamtlichen Tätigkeiten Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis von Bewerberinnen und Bewerber erforderlich ist. So soll sichergestellt werden, dass keine einschlägig vorbestraften Personen ein Näheverhältnis zu Kindern und Jugendlichen aufbauen und dieses ausnutzen können. Entscheidende Kriterien sind dabei die Art, Intensität und Dauer des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen.
Um den Datenschutz zu wahren, gibt es die Möglichkeit der Einsichtnahme durch die Gemeinde. Dadurch kann umgangen werden, dass Vereinsvorstände direkt Einblick in das erweiterte Führungszeugnis haben. Zudem bieten einige Gemeinden Sammelanträge für Vereine an.
Hier gibt es Antworten auf die wichtigsten Fragen rund ums erweiterte Führungszeugnis.
Auch die Jugendpflegerin des Kreisjugendamtes ist gerne diesbezüglich behilflich.