Das Führungszeugnis kann entweder persönlich (Bitte Personalausweis oder Reisepass mitbringen!) oder schriftlich bei der örtlichen Meldebehörde (= Gemeinde) oder online (nur mit elektronischem Personalausweis bzw. elektronischem Aufenthaltstitel) unter www.bundesjustizamt.de beantragt werden.
In bestimmten Fällen – z. B. bei Minderjährigen (ein Führungszeugnis kann ab einem Alter von 14 Jahren ausgestellt werden) – kann aber auch die gesetzliche Vertretungsperson den Antrag stellen.
Eine Vertretung durch eine eine bevollmächtigte Person (z. B. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) ist bei der Antragstellung unzulässig. Dadurch wird sichergestellt, dass keine andere Person unbefugt und ohne Wissen der Antrag stellenden Person ein Führungszeugnis beantragen kann.
Bei der Meldebehörde werden Ihre Personalien in das Antragsformular aufgenommen und gegen Gebühr amtlich bescheinigt. Der Antrag wird dann dem Bundeszentralregister nach Bonn übersandt, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird. Das Privatführungszeugnis wird Ihnen mit der Post an die angegebene Privatadresse, die im Einzelfall auch von der Meldeadresse abweichen kann, zugesandt.
Weitere Informationen zur Antragsstellung finden Sie unter www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html
Eventuell ist jedoch auch ein Sammelantrag für alle ehrenamtlich Arbeitenden eines Vereins denkbar. Fragen Sie bitte bei Ihrer Kommune nach, ob diese aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen diese Vorgehensweise erlaubt!
Nach § 30a Absatz 2 BZRG hat, wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der der Träger, der das erweiterte Führungszeugnis von der Antrag stellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach § 30a Absatz 1 BZRG vorliegen.
§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –,
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.