Ehrenamtliche
- nehmen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe wahr (hier: Jugendarbeit)
- haben Kontakt zu Minderjährigen
- beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder bilden diese Minderjährige aus (oder haben einen vergleichbaren Kontakt)
- haben nach Art der Tätigkeit, der Intensität und der Dauer einen Kontakt zu den Minderjährigen, der die Möglichkeit bietet, diese zu gefährden
Die Tätigkeit der Ehrenamtlichen oder des Ehrenamtlichen erfolgt üblicher Weise in einem pädagogischen Kontext.
Bei der Entscheidung, ob eine Ehrenamtliche oder ein Ehrenamtlicher ein eFZ benötigt, kommt es immer auf eine Gesamtabwägung der Situation an. Entscheidend ist, ob die konkrete Tätigkeit die Möglichkeit bietet, eine Situation entstehen zu lassen, die Kinder und Jugendliche gefährden könnte.
Im Regelfall entstehen bei der Wahrnehmung auch von neben- und ehrenamtlichen Aufgaben im Wirkungskreis der Kinder- und Jugendhilfe sehr schnell Situationen, die wegen der Vertrauensstellung oder des intensiven Kontakts zu den Minderjährigen ausgenutzt werden könnten.
Von daher wird empfohlen, im Regelfall ein erweitertes Führungszeugnis einzuholen.
Im begründeten Einzelfall kann aber von der Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses abgesehen werden, wenn bei einer Tätigkeit die ehrenamtlichen Helferin bzw. der ehrenamtliche Helfer wegen
- der Art
- der Intensität oder
- der Dauer
der Aufgabenwahrnehmung ein mögliches Gefährdungspotenzial nahezu ausgeschlossen werden kann.
Hilfe zur Einschätzung des Gefährdungspotentials nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts finden Sie hier.