1. Inhalte:
- Alle in § 72a SGB VIII aufgeführten Straftatbestände
- aber auch andere Straftaten, die nicht in § 72a SGB VIII genannt sind
- und Strafen unter 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten
2. Die Einsichtnahme in das eFZ hat vor der Aufnahme der Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen (alle 5 Jahre) zu erfolgen.
3. Die Gültigkeitsdauer/Aktualitätsdauer eines eFZ beträgt ab Ausstellung 3 Monate. Bei Überschreitung der 3 Monatsfrist ist jeweils ein aktuelles Führungszeugnis einzuholen.