Ehrenamtlich Arbeitende haben schon im Vorfeld der Diskussionen darüber, wie die Vorschriften des § 72a SGB VIII umgesetzt werden sollen, wiederholt Bedenken geäußert, den Vereinsvorständen, die dem Datenschutz gesetzlich nicht verpflichtet sind, Einsicht in Führungszeugnisse zu gewähren. Es wurde die Befürchtung geäußert, dass wegen dieser Bedenken ehrenamtlich Arbeitende ihre Tätigkeit beenden, obwohl nach dem erweiterten Führungszeugnis kein Tätigkeitsausschluss vorliegt. Es wurde daher wiederholt angeregt, die Einsichtnahme durch Amtspersonen vornehmen zu lassen, die bereits aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit einem strengen Datenschutz verpflichtet sind (nicht jede Eintragung im Führungszeugnis hat einen Tätigkeitsausschluss zur Folge!).
Um dieser Befürchtung zu begegnen, wird folgende Vorgehensweise empfohlen:
Die Kommunen im Landkreis sollen den Vereinen aufgrund der besonderen Wertschätzung für deren Arbeit als Serviceleistung anbieten, die erforderliche Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis durch die Bediensteten der Gemeinde (diese unterliegen der dienstlichen Schweigepflicht) vornehmen zu lassen.
Nach der Einsichtnahme stellen die Kommunen den Betroffenen eine Formblattbescheinigung aus, „dass gegen die jeweilige Person keine Gründe für einen Tätigkeitsausschluss aufgrund von § 72a Absatz 1 Satz 1 SGB VIII vorliegen.“ Diese Bescheinigung kann dann der jeweiligen Vorstandschaft vorgelegt werden.
Es wird damit sichergestellt, dass der Datenschutz nach Einsichtnahme in die Führungszeugnisse aufgrund der rechtlichen Bestimmungen durch Amtspersonen gewahrt ist und gleichzeitig die Vereinsvorstandschaft durch die vorgelegte Bestätigung der Gemeinde ihre Verpflichtung nach der geschlossenen Vereinbarung zu § 72a SGB VIII erfüllen können.
Die Bestätigung der Gemeinde kann bei sämtlichen Vereinen und Trägern vorgelegt werden und gilt für den gesamten Landkreisbereich.
Die Gemeinden dürfen das vorgelegte Führungszeugnis nicht kopieren. Sie müssen die Ausstellung der og. Bescheinigung auch nicht dokumentieren! Die Gemeinden haben in diesem Zusammenhang keine Meldepflichten irgendwelcher Art an das Jugendamt.
Bitte fragen Sie bei Ihrer Kommune nach, ob diese diesen Service anbietet und wenn ja, dann nutzen Sie ihn bitte!