Leistungsumfang
Grundleistungen
Wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestritten werden kann, haben Asylsuchende dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Diese Leistungen umfassen
- Unterkunft, Heizung, Haushaltsenergie, Haushaltsinstandhaltung und Warmwasser als Sachleistung
- Grundleistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse
- Grundleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Bekleidung und Hygieneartikeln
Diese Grundleistungen werden als Geldleistung ausbezahlt. Hiervon kann jedoch auch abgewichen werden und verschiedene Leistungen alternativ auch als Sachleistungen erbracht werden. Die Leistungen werden einmal monatlich beim Sozialamt in Neustadt an die Hilfeempfänger persönlich bar ausbezahlt.
Zusätzliche Leistungen können bei nachgewiesenem Bedarf beantragt werden, wenn der Bedarf nicht selbst auf andere Weise gedeckt werden kann.
Diese Bedarfe sind zum Beispiel:
- Leistungen für die Erstausstattung eines Neugeborenen
- Fahrtkosten für Termine beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Bitte verwenden Sie für die Beantragung der Leistung den zum Download bereitgestellten Antrag und senden diesen vollständig ausgefüllt und unterschrieben an das Sozialamt.
Bildung und Teilhabe
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben für ihre Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Dem Grunde nach anspruchsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren.
Folgende Förderungen können erbracht werden:
- Mehraufwendungen für das gemeinsame Mittagessen in einer Kindertagesstätte, Schule und in der Kindertagespflege.
- Lernförderung, wenn nur dadurch das wesentliche Lernziel erreicht werden kann.
- Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Vereinsbeiträge von insgesamt bis zu 15,- Euro monatlich zur Verfügung gestellt werden.
- Zur Beschaffung von Schulbedarfsartikeln wird auf Antrag pro Schulkind zweimal im Schuljahr ein Zuschuss gezahlt: zu Beginn des Schuljahres 130,- Euro und jeweils im Februar darauf 65,- Euro.
- Es werden die Kosten ein- und mehrtägiger Klassenfahrten übernommen.
- Wenn Kosten für Schülerbeförderung nicht anderweitig abgedeckt werden, können diese Ausgaben übernommen werden.
Bitte verwenden Sie für die Beantragung der Leistung den zum Download bereitgestellten Antrag zusammen mit der entsprechenden Anlage (1-4) und senden diesen vollständig ausgefüllt und unterschrieben an das Sozialamt.
HINWEIS:
Anlage 1-4 ist nicht vom Hilfeempfänger, sondern von dem jeweiligen Anbieter auszufüllen.
Leistungen in besonderen Fällen
Nach einem Aufenthalt in Deutschland von 36 Monaten, ohne wesentliche Unterbrechung, haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf erhöhte Leistungen in besonderen Fällen. Diese Leistungen schließen unter anderem eine Anmeldung bei der gesetzlichen Krankenkasse mit ein. Bitte verwenden Sie für die Beantragung der Leistung den zum Download bereitgestellten Antrag und legen diesen vollständig ausgefüllt und unterschrieben persönlich beim Sozialamt vor.