Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab

Enteritis durch EHEC / HUS

Krankheitsbild, Therapie, Übertragungswege

Zu den E. coli zählen unter anderem die sogenannten EHEC-Bakterien, die bestimmte Gifte produzieren. Innerhalb von 1 bis 3, maximal 10 Tagen nach Ansteckung kommt es zu einer Entzündung des Magen-Darm-Trakts mit Bauchschmerzen und Durchfall. Begleitsymptome wie Übelkeit, Erbrechen, Krankheitsgefühl, Kopf- und Gliederschmerzen sowie erhöhte Temperatur sind meist gering ausgeprägt. Bei einem Teil der Erkrankten kommt es etwa eine Woche nach Beginn des Durchfalls zu einer schweren Entzündung des Dickdarms, zu Darmblutungen oder zu Funktionsstörungen der Niere (Hämolytisch-Urämisches-Syndrom - HUS). 

Die meisten Infektionen verlaufen unbemerkt oder leicht. Eine Behandlung der Symptome oder der Ausgleich ausgeschiedener Flüssigkeit reicht in diesen Fällen oft aus. Die Behandlung von Komplikationen orientiert sich an den medizinischen Erfordernissen.

Zur Ansteckung mit EHEC kann es kommen, wenn die Bakterien in Lebensmittel gelangen (z.B. bei der Schlachtung von Tieren, bei der Herstellung von Lebensmitteln unter unhygienischen Bedingungen oder durch erkrankte Personen) oder wenn verschmutzte Hände bzw. Gegenstände an den Mund geführt werden (Kontakt- oder Schmierinfektion, fäkal-oraler Übertragungsweg). Als Infektionsquelle für die Umgebung kommen dabei in Frage

  • erkrankte Personen
  • Personen, die ohne Krankheitssymptome Bakterien mit dem Stuhl ausscheiden und 
  • Tiere, die EHEC-Bakterien in ihrem Darm beherbergen (v.a. Wiederkäuer wie Kühe, Ziegen, Schafe, Hirsche, Rehe)

Vorbeugung

Durch hygienischen Umgang mit Lebensmitteln in der Küche und den Verzicht auf rohe (unbehandelte) tierische Lebensmittel (z.B. Rohmilch, rohes Fleisch bzw. Hackfleisch, Rohwurstwaren wie Salami oder Mettwurst) können viele lebensmittelbedingte EHEC-Infektionen vermieden werden. 

Nach Kontakt zu Tieren, die möglicherweise EHEC in ihrem Darm tragen (z.B in Streichelzoos, Besuche bei landwirtschaftlichen Betrieben!), sollten die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden.

Solange Personen EHEC mit dem Stuhl ausscheiden, ist für Erkrankte und gesunde Mitbewohner des gleichen Haushalts persönliche Hygiene unerlässlich, damit Andere nicht gefährdet werden. Hierzu zählen: 

  • Händehygiene nach jedem Toilettenbesuch, nach Kontakt mit möglicherweise verschmutzten Gegenständen (z.B. Toilettenbrille, Windeln), vor der Zubereitung von Mahlzeiten und vor dem Essen; gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife, Abtrocknen der Hände mit Einmalhandtüchern (Alternative: Papierküchentücher); anschließend Händedesinfektion mit einem alkoholischen Händedesinfektionsmittel
  • Personenbezogene Verwendung von Hygieneartikeln, Handtüchern und Waschlappen
  • Gründliche Reinigung verunreinigter Gegenstände und Flächen (z.B. Toilettendeckel, Wascharmaturen, Türgriffe) mit einem Desinfektionsmittel. Nähere Auskünfte hierzu erteilen wir gerne auf Anfrage.
  • Tragen von Einmal- oder Haushaltshandschuhen bei Tätigkeiten, bei denen ein direkter Kontakt zu Ausscheidungen des Erkrankten möglich ist (z.B. Windelwechsel, Reinigung)
  • Erkrankte/Ausscheider sollten anderen Haushaltsmitgliedern die Zubereitung von Speisen überlassen und unter keinen Umständen für einen größeren Personenkreis (z.B. Familienfeier) kochen.
  • Maschinenwäsche von Unter- und Bettwäsche sowie von Handtüchern bei mindestens 60°C.

Gesetzliche Regelungen

  • Infektionen mit EHEC unterliegen einer gesetzlichen Meldepflicht nach § 7. Unter bestimmten Voraussetzungen sind EHEC-Infektionen und HUS auch nach § 6 IfSG meldepflichtig (siehe Gesetzliche Melde- und Mitteilungspflichten).
  • Personen, die an EHEC erkrankt oder krankheitsverdächtig sind, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kindergärten nicht besuchen. Das gleiche gilt für andere Personen, die in der gleichen Wohngemeinschaft leben. Personen, die ohne Krankheitssymptome EHEC ausscheiden, dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes besuchen (siehe Infektionsschutz in Schulen, Kindergärten etc.
  • Für Personen, die an EHEC erkrankt oder krankheitsverdächtig sind, gelten die gesetzlichen Tätigkeitsverbote im Lebensmittelbereich gemäß § 42 IfSG. Das gleiche gilt für Personen, die ohne Krankheitssymptome EHEC ausscheiden (siehe Lebensmittelinfektionen - Belehrungen im Lebensmittelbereich).
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Letzte Aktualisierung: 27.07.2023

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