Lebensmittelbedingte Infektionen zählen zu den häufigsten Infektionskrankheiten in Deutschland. So wurden im Jahr 2005 deutschlandweit etwa 70.000 Infektionen durch Campylobacter und 12.000 Infektionen durch Salmonellen gemeldet (Zahlenangaben des Robert Koch-Instituts).
Zu einer Lebensmittelinfektion kann es kommen, wenn Krankheitserreger im Lebensmittel enthalten sind oder beim Herstellungsprozess dort hinein gelangen. Ursache können unhygienische Arbeitsbedingungen oder Personen sein, die Krankheitserreger ausscheiden und Lebensmittel über verschmutzte Hände oder Gegenstände verunreinigen (so genannte „Schmierinfektion“, "fäkal-orale Übertragung"). Durch hygienischen Umgang mit Lebensmitteln im privaten wie im gewerblichen Bereich kann das Risiko von Lebensmittelinfektionen erheblich gesenkt werden. Dazu zählen die im Folgenden aufgeführten gesetzlichen Regelungen.
Gesetzliche Regelungen für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln
Zum Schutz des Verbrauchers enthält das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Regelungen für den Umgang mit Lebensmitteln außerhalb des privaten hauswirtschaftlichen Bereichs. Wesentlich ist,
- dass bei bestimmten Tatsachen, insbesondere bei bestimmten Infektionskrankheiten Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bestehen. Der Krankheitsverdacht reicht übrigens schon aus (§ 42 IfSG).
- dass Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, vor Aufnahme der Tätigkeit mündlich und schriftlich über deren gesetzliche Pflichten belehrt werden. Dabei muss auch erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Beschäftigungsverbot vorliegen (§ 43 IfSG).
Belehrungen nach § 43 IfSG
Das Gesundheitsamt führt normalerweise sowohl Einzel- und Sammelbelehrungen durch. Die Kosten belaufen sich auf 14 € bzw. 28 € / Person (Einzel- bzw. Sammelbelehrung). Aufgrund der Coronaviruspandemie sind die Belehrungen aktuell ausgesetzt. Belehrungen nehmen viele Hausärzte vor. Hausärzte, die Belehrungen durchführen, können Sie bei uns erfragen (09602-79-6010)
Eine telefonische Anmeldung unter der Rufnummer 09602 79 - 6210 (Herr Vietz) ist erforderlich und schließt die Terminvereinbarung mit ein.
Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen
Dieser Personenkreis ist von der Belehrungspflicht ausgenommen. Auf die speziellen Risiken und haftungsrechtlichen Aspekte beim Umgang mit Lebensmitteln weist der "Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln" Bayerisches Verbraucherschutzministerium) hin.
Bei Fragen zu den Inhalten dieser Seite können Sie sich gern an unsere Telefonzentrale mit der Rufnummer 09602-79-6010 wenden oder die anderen Kontaktmöglichkeiten nutzen, die auf der Startseite des Gesundheitsamtes unter www.gesundheitsamt.neustadt.de angegeben sind.
Letzte Aktualisierung: 09.08.2023