Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote im Lebensmittelbereich. Dies ist dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass Krankheitserreger in Lebensmittel gelangen (§ 42 IfSG).
Im Gesetz sind folgende Krankheiten genannt (gilt bei nachgewiesener Erkrankung und bei Krankheitsverdacht):
- Hepatitis A und E
- Cholera
- Paratyphus
- Shigellose (Shigellenruhr)
- Salmonellenerkrankungen
- Typhus
- Gastroenteritis durch andere Erreger (z.B. durch Bakterien wie Campylobacter, EHEC und andere krankmachende E. coli-Bakterien und Yersinien, oder durch Viren (z.B. Adenoviren, Noroviren oder Rotaviren)
- infizierten Wunden oder Hautkrankheiten (siehe Staphylokokken)
Tätigkeitsverbote bestehen auch für Personen, die
- Choleraerreger
- EHEC-Bakterien
- Salmonellen
- Shigellen
mit dem Stuhl ausscheiden.
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Letzte Aktualisierung: 27.07.2023