Auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII hat derjenige einen Rechtsanspruch, der seinen Bedarf, d.h. den notwendigen Lebensunterhalt, nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann.
Personen, die nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Erwerbsfähige mit ihren Angehörigen dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Ausgenommen von diesem generellen Vorrang ist lediglich die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen (§ 36 SGB XII), jedoch bleibt der Vorrang für die Übernahme von Mietschulden als Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II erhalten.
Im Übrigen gehen auch die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vor.
Der laufende, täglich wiederkehrende Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelsatz, den Mehrbedarfszuschlägen, den Unterkunfts- und Heizkosten, den Kosten einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sowie einem individuellen Sonderbedarf.
Vom so ermittelten Bedarf wird das anrechenbare Einkommen in Abzug gebracht. Die Höhe der monatlichen Hilfe ist der sich errechnende Differenzbetrag, soweit nicht verwertbares Vermögen vorhanden ist.