Einen Anspruch auf die Hilfe zur Pflege haben Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen (Pflegegrade 1 bis 5).
Die Hilfe zur Pflege wird jedoch nur gewährt, wenn der Pflegebedürftige die Kosten für die Pflege nicht selbst tragen kann (Einkommen und Vermögen) und
- die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichend sind bzw.
- der Pflegebedürftige ausnahmsweise von der Versicherungspflicht des SGB XI nicht erfasst ist und daher von den Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschlossen ist.
Für die Gewährung der Hilfe zur Pflege ist der Bezirk Oberpfalz zuständig.