Hilfen zur Gesundheit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bekommt nur wer nicht krankenversichert ist.
Seit dem 1.4.2007 greift die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung,
seit dem 1.1.2009 zudem in der privaten Krankenversicherung.
Zu den Hilfen zur Gesundheit gehören die Hilfe bei Krankheit, die Hilfe zur Familienplanung, die Hilfe bei Sterilisation, die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft und die vorbeugende Gesundheitshilfe.
Seit 01.01.2004 wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches und von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die nicht versichert sind, in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, wobei jedoch der Sozialhilfeträger Kostenträger bleibt. Hilfen zur Gesundheit durch den Sozialhilfeträger selbst kommen nur noch in Ausnahmefällen in Betracht.
Die Hilfen zur Gesundheit werden geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch seinen Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen der §§ 82 bis 91 SGB XII nicht zuzumuten ist. Insoweit ist das Einkommen lediglich im Rahmen bestimmter Einkommensgrenzen einzusetzen. Das Einkommen unterhalb der im Einzelfall anzuwendenden Einkommensgrenze bleibt in der Regel anrechnungsfrei. Das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen ist in angemessenem Umfang einzusetzen.