Leistungen der Kriegsopferfürsorge können vom Versorgungsamt anerkannte Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene erhalten, soweit sie nicht in der Lage sind, den nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anzuerkennenden Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen zu decken.
Folgende Leistungsarten sind möglich:
- Krankenhilfe gem. § 26 b BVG
- Hilfe zur Pflege gem. § 26 c BVG
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gem. § 26 d BVG
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 27 a BVG
- Erholungshilfe gem. § 27 b BVG
- Eingliederungshilfe gem. § 27 d BVG
- Altenhilfe gem. § 26 e BVG
Die Hilfen werden nur auf Antrag gewährt, der vor Anfall des Bedarfs zu stellen ist. Eine nachträgliche Leistung ist nicht möglich. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Ausgaben für Miete, Hauslasten, Versicherungen etc. sind durch Belege nachzuweisen, da jede Hilfegewährung grundsätzlich einkommens- und vermögensabhängig ist.