Wohngeld dient zur wirtschaftlichen Sicherung von Wohnraum und wird als Zuschuss gezahlt.
Dabei wird unterschieden zwischen
Mietzuschuss für den Mieter von Wohnraum und
Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Auf das Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch.
Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Anzahl der Familienmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens aller im Haushalt lebender Personen und der Miete bzw. Belastung.
Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Die erforderlichen Formulare sind bei den Gemeinde- bzw. Stadtverwaltungen oder im Landratsamt erhältlich. Außerdem können sie hier heruntergeladen werden.
In der Regel wird das Wohngeld für zwölf Monate bewilligt, bei Erstanträgen grundsätzlich ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde eingegangen ist. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist ein neuer Antrag erforderlich, der frühestens zwei Monate vor Ablauf der vorherigen Bewilligung gestellt werden kann.
Das Wohngeld kann bei der Wohngeldstelle des Landratsamtes, bei den Wohnsitzgemeinden oder per Post beantragt werden. Die hierfür erforderlichen Vordrucke sind über die Homepage des Landratsamtes erhältlich.
Wichtiger Hinweis
Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind von Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistungen berücksichtigt worden sind. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die Wohngeldstelle des Landratsamtes.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, auf welcher auch ein vorläufiger Wohngeldrechner eingestellt ist, der den Rechtsstand nach der Wohngeldreform 2023 berücksichtigt.