Meldung vom 17.11.2023 Meldepflicht: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Mitarbeitern sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Unternehmen haben bis zum 31. März 2024 ihre Daten an die Arbeitsagentur zu melden.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2024 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten und einfachsten geht es elektronisch.
Kostenlose Software zur Meldung von Beschäftigten
Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Software“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und kein postalischer Versand der Anzeige mehr erforderlich.
Kommen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Ob eine Ausgleichsabgabe an das örtliche Integrationsamt gezahlt werden muss, kann ebenso über die Software berechnet werden.
Zur Information
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.
Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Erfüllung der Beschäftigtenqoute für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber |
Höhe der Abgabe je Monat und unbesetztem Arbeitsplatz |
3 Prozent bis unter 5 Prozent | 140,- EUR |
2 Prozent bis unter 3 Prozent | 245,- EUR |
unter 2 Prozent | 360,- EUR |
Neu ab 01.01.2024:
Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes sieht ab 01.01.2024 einen neuen Staffelbetrag für Arbeitgeber vor, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Diese Betriebe müssen künftig 720,- Euro pro Monat und unbesetzten Platz bezahlen.
Regelungen für kleinere Betriebe
Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Gültig ab 1.1.2024: Werden gar keine Schwerbehinderten beschäftigt, sind es 410 Euro.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Sie möchten sich über die Einstellung von schwerbehinderten Menschen in Ihrem Betrieb informieren? Nehmen Sie gerne Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber-Service unter der Rufnummer 0800 4 555520 auf.
Pressemitteilung der Agentur für Arbeit Weiden
Die vollständige Pressemitteilung der Agentur für Arbeit Weiden vom 15.11.2023 finden Sie hier (PDF)