Meldung vom 28.12.2022 Das Halten und Züchten von Hunden wird gesetzlich durch die Tierschutz- Hundeverordnung geregelt, die vom Gesetzgeber verbessert wurde. Die Änderungen treten zeitlich gestaffelt in Kraft. Hier sind die wichtigen Vorschriften zusammengefasst, die ab 01.01.2023 zu beachten sind:
Die Anbindehaltung von Hunden ist ab 2023 verboten!
Ausnahmen gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitshunde bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde.
Zwingerhaltung oder Haltung in Nebenräumen
Es bleibt erlaubt, einen Hund in einem Zwinger zu halten oder einem Raum, der nach seiner Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dient (z.B. Nebengebäude).
Dabei müssen aber folgende Bedingungen gewährleistet sein:
- Ein Hund muss sich im Zwinger oder in seinem Raum ausreichend bewegen können. Die uneingeschränkt nutzbare Bewegungsfläche muss für mittelgroße Hunde mindestens 8 m² betragen – bei kleinen Hunden bis zu einer Widerristhöhe von bis zu 50 cm sind es 6 m² Mindest-Bewegungsfläche, bei großen Hunden über 65 cm Widerristhöhe müssen mindestens 10 m² als Bewegungsfläche zur Verfügung stehen. Da die Hundehütte und ein Liegeplatz sich nur eingeschränkt als Lauffläche eignen, gelten die Größenvorgaben zusätzlich zum Platz, den Hütte und Liegeplatz einnehmen.
- Ein Zwinger oder ein ungeheizter Raum müssen mit einer wärmeisolierten Schutzhütte ausgestattet sein, in der er trocken, und bequem und warm liegen kann: Die Hütte muss groß genug sein, damit der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und ausgestreckt hinlegen kann, und gleichzeitig klein genug, um den Innenraum mit der eigenen Körperwärme warm halten zu können.
Damit nicht zu viel Wärme verloren geht, darf auch die Öffnung für den Hund nicht zu groß sein oder der Eingang zur Hundehütte sollte in der kalten Jahreszeit mit einem Kälteschutz versehen werden (z.B. transparente Kunststoff-Lamellen). - Hunde brauchen eine gute Aussicht: Hunde wollen tagsüber ihr Zuhause bewachen und möglichst viel von ihrer Umgebung im Blick haben. Deshalb liegen sie tagsüber hauptsächlich da, wo sie dies am besten tun können. An dieser Stelle braucht der Hund deshalb zusätzlich zur Schutzhütte einen Liege- und Aussichtsplatzplatz. Auf dem Liegeplatz muss sich der Hund in Seitenlage ausgestreckt hinlegen können. Der Aussichtsplatz muss trocken, witterungsgeschützt, schattig, wärmegedämmt sowie weich oder elastisch verformbar sein. Daher ist für Liegeplätze im Freien, die vom Regen nass werden könnten, eine geeignete Überdachung notwendig.
Ein Liegeplatz der vom Hund nicht benutzt wird, weil er sich dort nicht wohlfühlt, ist ungeeignet. - Der Hund muss einen freien Blick aus dem Zwinger oder dem Gebäude heraus haben. Es sei denn, der Hund schläft nur nachts dort und dem Hund steht tagsüber ein ständiger Auslauf ins Freie zur Verfügung.
- Die Gruppenhaltung mehrerer Hunde ist so zu gestalten, dass für jeden Hund der Gruppe ein eigener Liegeplatz zur Verfügung steht.
Außerdem muss es möglich sein, die Tiere individuell zu füttern sowie gesundheitlich zu versorgen.
Auslauf im Freien
Jedem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren. Zudem müssen sich Hundehalter mehrmals täglich in ausreichender Dauer mit ihrem Vierbeiner beschäftigen.
Deshalb muss jeder Hundehalter mit seinem Hund spazieren gehen und/oder ihm reichlich Auslauf auf einem geeigneten Gelände verschaffen.
Ein Hund sollte täglich mindestens eine Stunde Auslauf im Freien haben, wobei auf die individuellen Besonderheiten Rücksicht zu nehmen ist.
Es ist jedoch nicht nur die Zeitdauer des Auslaufs entscheidend, sondern ebenso dessen Qualität, die durch die Möglichkeiten zur Erkundung der Umwelt und zur Kommunikation mit Artgenossen und dem Halter bestimmt wird.
Der Auslauf im Freien darf sich nicht darauf beschränken, dem Hund den Harn- und Kotabsatz zu ermöglichen!
Hunde brauchen Kontakt zu anderen Hunden
Prinzipiell ist es weiterhin erlaubt, Hunde alleine zu halten. In dem Fall legt die Tierschutz-Hundeverordnung jedoch fest, dass Sie Ihrem Hund einen regelmäßigen Kontakt zu Artgenossen ermöglichen müssen. Nur in Einzelfällen sind Hundehalter von dieser Pflicht ausgenommen:
- Wenn der Gesundheitszustand des Hunds den Kontakt zu Artgenossen ausschließt, zum Beispiel bei einer infektiösen Erkrankung.
- Wenn eine generelle Unverträglichkeit mit anderen Hunden besteht
Regeln für Hundewelpen und Hundezucht
Züchter und Welpenbesitzer müssen die Hundekinder möglichst gut an Menschen, Artgenossen und Umweltreize gewöhnen:
- Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden.
- Bis zu einem Alter von 20 Wochen muss sich eine Betreuungsperson täglich mindestens vier Stunden mit dem oder den Welpen beschäftigen. Das gilt nicht nur für den Züchter sondern auch für den Halter. Man sollte sich nur dann einen Hund anschaffen, wenn man auch genügend Zeit für ihn hat.
- Es ist verboten, Welpen vor 8 Wochen von der Mutter zu trennen. Die Zeit mit Mutter und Geschwistern ist für einen kleinen Hund sehr wertvoll und entscheidet maßgeblich über sein späteres Verhältnis zu anderen Hunden und sein inneres Gleichgewicht. Es ist besser, den Welpen etwas länger bei seiner bisherigen Hundefamilie zu lassen.
- Hunde mit erblich bedingten Merkmalen, die mit Leiden verbunden sein können (Qualzuchtmerkmale) oder mit kupierten Ohren bzw. Schwänzen dürfen künftig nicht mehr auf Sportveranstaltungen, Messen oder Ausstellungen gezeigt werden.
Eine unkontrollierte Vermehrung ist rechtswidrig. Eine Gruppenhaltung von Hunden muss so gestaltet werden, dass keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann.
Stachelhalsbänder sind verboten
Die angepasste Tierschutz-Hundeverordnung verbietet es künftig, bei der Ausbildung von Hunden Stachelhalsbänder zu verwenden. Ebenso sind auch andere Mittel verboten, die für das Tier schmerzhaft sind.